AGB Verbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KAMI GmbH mit Verbrauchern

 

§1 Geltungsbereich
  • Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Firma KAMI GmbH (im folgenden Verkäufer genannt) gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, sofern der Käufer ein Unternehmen ist.
    Unternehmen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  • Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers dessen Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführt.
  • In den Verträgen und diesen Bedingungen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zum Inhalt und zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von KAMI schriftlich bestätigt worden sind. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann der Verkäufer innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer an sein Angebot gebunden. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht unverzüglich nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.
  2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren Vorbehalten. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen wie Prospektblätter, Datenblätter Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
  3. Für die Auslegung handelsüblicher Lieferklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Die im Internet, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsparameter und dgl. sind unverbindlich, es sei denn, im Vertrag wird ausdrücklich auf sie Bezug genommen.
  5. Der Verkäufer steht für die rechtzeitige Beschaffung seiner Lieferung nur ein, soweit er durch rechtzeitigen Abschluss entsprechender Verträge mit Zulieferern oder Subunternehmern die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen und sonstigen Leistungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferungen oder sonstigen Leistungen vom Verkäufer zu vertreten ist, obliegt dem Käufer. Ist dem Käufer das Festhalten an dem Vertrag nicht länger zumutbar, kann er unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 7 Tagen zurücktreten. Im Fall des Rücktritts des Käufers wird der Verkäufer eine etwa erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
    Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit die Leistungshindernisse nicht von ihm zu vertreten sind.
§3 Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, netto Kasse, zuzüglich Fracht, Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer entsprechend den gesetzlichen Regelungen am Tag der Rechnungsausstellung.
  2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Der Kaufpreis ist sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu, wenn die Leistung offensichtlich mangelhaft ist bzw. anerkannt und der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Ist die Leistung nicht offensichtlich mangelhaft oder nicht anerkannt, besteht ein Recht zur Zurückhaltung bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur insoweit, als ein einbehaltener Betrag im angemessenen Verhältnis zu dem Mangel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Ist der Käufer danach verpflichtet, einen Teil des Kaufpreises zu zahlen, können Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels erst geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung geleistet worden ist. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht bei einer groben Vertragsverletzung des Verkäufers.
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung im Übrigen nur berechtigt, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Liefer- und Leistungszeit
  1. Liefertermine oder Fristen sind unverbindliche Angaben, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Die von dem Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn der Käufer alle ihm aus dem Kaufvertrag obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäss erfüllt hat.
  2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzung, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer infolge des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an Vertragserfüllung zu berufen.
    Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässige Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Für den Fall, dass ein von dem Verkäufer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, das in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  4. Im Übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen einer Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer von dem Käufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Begrenzungen geltend nicht bei Haftung wegen der Verletzung des des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
  6. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie dem Eintritt nicht konkret vorhersehbarer Hindernisse, sofern sie sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes auswirken. Die vorgenannten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
  8. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§5 Gefahrübergang - Versand Verpackung
  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr und Kosten des Käufers.
  2. Transport- und alles sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers kann die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert werden.
§6 Gewährleistung / Haftung
  1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von dem Verkäufer - nicht vorsätzlich - zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist er unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kauf -preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer trägt im Fall der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
    Mängelansprüche des Käufers erlöschen, soweit dieser ohne Zustimmung des Verkäufers eine Nachbesserung selbst durchführt oder durch einen Dritten durchführen lässt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Mangelhaftungsfall für Schäden die durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch oder infolge von schädlichen äußeren Einflüssen beim Kunden oder durch Einsatz im mehr als Einschichtbetrieb (8 Stunden/Tag) ausgeschlossen sind. Ferner bezieht sich die Gewährleitung auch nicht auf Fälle natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, ferner nicht auf Schäden die nach dem Gefahrenübergang aufgrund von Nichtbeachtung der zur Verfügung gestellten Montage und Wartungsanleitungen, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge sonstiger Einflüsse die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
    Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Der Verkäufer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte und dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Der Verkäufer ist darüberhinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von dem Verkäufer auf den Käufer vorliegenden Mangel der Ware gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  5. Die Verpflichtung gemäß Ziffer 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Verkäufer herrühren oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
  6. Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich gehandelt hat. In dem Umfang, in dem der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet der Verkäufer auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  7. Der Verkäufer haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers gemäß IV. Ziffer 2 bis 5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in allen Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  10. Der Verkäufer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
§7 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt den Rücktritt vom Vertrag dar. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit dem von den Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers an den Käufer bestehen.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für den Verkäufer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen, verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind sich Käufer und Verkäufer einig, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Verkäufer an. Das so für den Verkäufer entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache wird von dem Käufer für den Verkäufer verwahrt.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  6. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dem Verkäufer obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.